Im frühen 13. Jahrhundert erfuhr der Deutsche Orden sowohl vonseiten des römisch-deutschen Kaisers als auch des Papstes zahlreiche Privilegierungen. Es ist maßgeblich auf Hochmeister Hermann von Salza zurückzuführen, dass der Orden den Kontext der damaligen Zeit (Hospitaldienst, Kreuzzugsbewegung) sowohl vor dem Reich als auch der Kirche zu seiner Besserstellung nutzen konnte. Aus der Masse an urkundlich festgehaltenen Rechtsakten fallen insbesondere die Begünstigungen des Papstes Honorius III. auf. Von ihm haben sich insgesamt über 110 solcher Dokumente überliefert. Darin bestätigte er dem Orden alle von seinen Vorgängern gewährten Privilegien und fügte selbst 37 neue hinzu.

Gehäuft finden sich die Privilegien Honorius III. für das Jahr 1221. Etwa vom 9. Januar 1221, als der Papst dem Meister und den Brüdern des Deutschen Hauses unserer lieben Frau zu Jerusalem alle Privilegien, Freiheiten, Immunitäten und Indulgenzen verleiht, die ehedem auch den älteren Templern und Johannitern verliehen wurden. Diese rechtliche Gleichstellung wiederholte der Hl. Stuhl über die Jahrhunderte hindurch immer wieder. Rechtliches betraf z.B. auch die Freistellung von der bischöflichen Gewalt (Exemtion) und damit das direkte Appellationsrecht an den Papst, oder aber – als konkreteres Beispiel – bei der Besetzung der Ordenspfarren keine Hindernisse in den Weg zu legen (Urkunde vom 18. Januar 1221).

 

Daneben traten immer wieder auch finanzielle Bevorzugungen: Mehrfach forderte Honorius III. die Bischöfe und Prälaten auf, das Volk zur Unterstützung des Ordens zu Kollekten zu ermuntern, das Almosensammeln nicht zu behindern oder aber von den verschiedenen Einkünften bzw. Vermächtnissen möglichst viel den Tätigkeiten des Ordens zugutekommen zu lassen. Auch sollte der Orden zu keinen Steuerleistungen, etwa zum Bau von Mauern oder Brücken, herangezogen werden (5. Februar 1221).

 

Allerdings widersprechen die ereignisgeschichtlichen Entwicklungen oft allen rechtlichen Verhältnissen. Von unterschiedlichen Seite wurden Privilegien anders ausgelegt oder überhaupt ignoriert und der Orden hatte in der Auseinandersetzung teilweise Mühe, sich sein Recht zu verschaffen. All das geschah ungeachtet des Wortlauts einer weiteren Urkunde vom 20. Januar 1221, in der Honorius III. allen geistlichen Oberen verbietet, die Privilegien des Deutschen Ordens falsch auszulegen und denselben irgendwie zu belästigen.

 

Honorius III., 1148 als Cencio Savelli geboren, amtierte von 18. Juli 1216 bis 18. März 1227 als Papst. Bereits als Kämmerer der Kirche verfasste er das bekannte „Liber censum Romanae ecclesiae“. Ein außenpolitischer Schwerpunkt war unter anderem der auf dem fünften Laterankonzil beschlossene Kreuzzug, zu dem er Kaiser Friedrich II. aufforderte. Das Versprechen dazu wurde 1225 im Vertrag von San Germano festgesetzt, unter maßgeblicher Mitwirkung des Hochmeisters Hermann von Salza. Honorius III. bestätigte 1216 den Dominikanerorden, 1223 endgültig den Franziskanerorden und 1226 die Karmeliter. Von seinen Begünstigungen für den Deutschen Orden findet sich im aktuellen Standardwerk über Honorius III. aus der Reihe „Päpste und Papsttum“ bei Hiersemann leider keine Erwähnung.

 

Text: Bernhard Huber

 

 

 

 

Literatur

Arnold, Udo (Hg.): Die Urkunden des Deutschordens-Zentralarchivs in Wien. Regesten. Nach dem Manuskript von Marian Tumler. Teilband I: 1122 – Januar 1313, Marburg: Elwert 2019 (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens, 60/I).

 

Skiba, Viola: Honorius III. (1216–1227). Seelsorger und Pragmatiker, Stuttgart: Hiersemann 2016 (Päpste und Papsttum, 45).

 

Strehlke, Ernestus (Hg.): Tabulae Ordinis Theutonici. Ex tabularii regii Berolinensis codice potissimum, Berlin: Weidmann 1869.