Am 8. März 1834 schließlich gab er auch den Weg zu einer Redigierung der Ordensregel frei, die das Großkapitel mit der Umarbeitung der bisher gültigen Ordensregel von 1606 am 26. Februar 1839 beschloss. Kaiser Ferdinand bestätigte am 16. Juli 1839 die neuen Ordensstatuten, im Jahr darauf regelte das kaiserliche Patent vom 28. Juni 1840 schließlich definitiv die staats- und privatrechtlichen Verhältnisse des Ordens im Gebiet des Österreichischen Kaisertums. Der Orden galt seitdem wiederum als selbständiges geistlich-ritterliches Institut, unter dem Bande eines unmittelbaren kaiserlichen Lehens.
Die Statuten des Jahres 1839 enthielten Punkte der Ordensregel von 1606 sowie als „Statuten“ bezeichnete großkapitularische Verordnungen seit jener Zeit. Danach äußerte sich ein weiteres Kapitel zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie ein „Anhang“ mit den von den Ritternovizen bzw. den Zeugen auszustellenden Erklärungen und der Wahlkapitulation, auf die sich ein neuer Hoch- und Deutschmeister zu verpflichten hatte.
Für die Reorganisation des Deutschen Ritterordens auf dem Gebiet des Österreichischen Kaisertums hatten die Statuten von 1839 eminenten Wert. Durch die neugewonnene statutarische Sicherheit und Handlungsfähigkeit des nunmehr auch in der „staatlichen“ Diktion offiziell so bezeichneten Deutschen Ritterordens konnte Hochmeister Maximilian Joseph von Österreich-Este die von ihm geplanten Reformen in die Tat umsetzen: die Wiederbesinnung auf den sozialkaritativen Auftrag des Ordens in Schulen, Spitälern und anderen Einrichtungen durch die Erneuerung des mittelalterlichen Institutes der Deutschordensschwestern sowie die Wiederbelebung des gemeinsamen Ordenslebens durch die Schaffung von Konventen für die Ordenspriester.